Es ist schon eine Ohrfeige für den Gesetzgeber, was das Bundesverfassungsgericht am 09.02.2010 geurteilt hat: Die Regelsätze in Hartz IV sind verfassungswidrig und müssen bis Ende 2010 neu berechnet werden. Das bezieht sich sowohl auf die Regelsätze für Erwachsene als auch für Kinder. Bezieher von Transferleistungen in SGB II können bisher praktisch keine Sonderbedarfe geltend machen, sodass sich unvorhersehbare Kosten oder Bedarfe außer der Reihe für sie vielfach katastrophal auswirken – dies muss der Gesetzgeber jetzt ändern. Außerdem muss der Gesetzgeber die existenznotwendigen Aufwendungen hilfsbedürftiger Erwachsenen und Kindern endlich realistisch und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar bemessen und neue Regelsätze in einem transparenten Verfahren berechnen [ZDF-Video, Pressemitteilung, Gerichtsurteil].
Das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das Anfang 2005 in Kraft trat, führte ja die damalige Arbeitslosen- und Sozialhilfe als einheitliche, bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen zusammen. Die Transferleistungen wurden im Wesentlichen auf der in den Paragraphen 20 und 28 SGB II bestimmten Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Der Staat gewährt diese Transfers nur, wenn der Antragsteller den Nachweis führt, dass ausreichende Gelder aus Erwerbseinkommen oder Vermögen nicht vorhanden sind. Zudem behält sich der Staat „Sanktionen“ vor (§ 31), die auf Kürzung und Einbehaltung der Leistungen hinauslaufen. Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die alten Länder einschließlich Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile davon.
Jetzt urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die HartzIV-Regelleistung sowohl für die erwerbsfähigen Erwachsenen als auch ihre im Haushalt lebenden Lebenspartner und Kinder nicht dem verfassungsmäßigen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1, Absatz 1 GG und Artikel 20, Absatz 1 GG genügen. Die Verordnung über die Bemessung der Regelsätze in SGB II basiert nämlich auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVG) von 1998. Dabei sind wesentliche Bedarfe bedürftiger Menschen nicht ausgespart worden, z.B. die gesamte Abteilung 10, also Bildungsbedarfe. Außerdem hat der Gesetzgeber Abschläge vorgenommen, z.B. (Bekleidung und Schuhe) etwa für Pelze und Maßkleidung, in der Abteilung 04 (Wohnung etc.) bei der Ausgabenposition „Strom“, in der Abteilung 07 (Verkehr) wegen der Kosten für Kraftfahrzeuge und in der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zum Beispiel für Segelflugzeuge. Der für das Jahr 1998 errechnete Betrag wurde nach den Regelungen, die für die jährliche Anpassung der Regelleistung nach dem SGB II und der Regelsätze nach dem SGB XII gelten, auf den 1. Januar 2005 hochgerechnet.
Zwar konnte das Bundesverfassungsgericht einerseits nicht nachvollziehen, dass die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelsätze zur Sicherung des Existenzminimums evident unzureichend sind, und das Statistikmodell, das für die Bemessung und Bestimmung der sozialhilferechtlichen Regelsätze zugrunde gelegt wird, wurde ebenfalls nicht grundsätzlich beanstandet, doch der (damalige) Regelsatz von € 345 ist nicht in verfassungsmäßiger Weise ermittelt worden, weil der Gesetzgeber ohne sachliche Rechtfertigung von den Strukturprinzipien des Statistikmodells abgewichen ist. Der Gesetzgeber hat einfach prozentuale Abschläge für nicht regelsatzrelevante Güter und Dienstleistungen vorgenommen, z.B. Pelzbekleidung, Maßkleidung, Segelflugzeuge, ohne über empirische Daten zu verfügen, ob die betroffene Bevölkerungsgruppe überhaupt solche Güter kauft. Bei anderen Gütern hat der Gesetzgeber prozentual gekürzt (15 Prozent beim Strom).
Diese Kürzungen hält das Bundesverfassungsgericht dem Grundsatz nach für vertretbar, verlangt jedoch eine Überprüfung des Stromverbrauchs bedürftiger Menschen auf Grundlage empirischer Daten. Andere Ausgabepositionen, wie z.B. Bildungs- und Kulturgüter blieben unberücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht bemängelt, dass der Gesetzgeber nicht begründet hat, weshalb diese Gütergruppen komplett ausgespart wurden. Des Weiteren, so das Bundesverfassungsgericht, hat sich der Gesetzgeber einen sachwidrigen Wechsel des Maßstabs geleistet: Während die statistische Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstellt, knüpft die Fortschreibung, die den Regelsätzen in Hartz IV zugrundeliegt, an Bruttolöhne und –gehälter, den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und einen Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren haben jedoch keinen Bezug zum Existenzminimum.
Die gravierenden Mängel bei der Bedarfsbemessung, die das Bundesverfassungsgericht schon beim Haushaltsvorstand festgestellt hat, setzen sich für die Bestimmung der Bedarfe der Lebenspartner und Kinder im Haushalt fort. Beispielsweise gibt es keine empirische Grundlage für die Behauptung, dass 180 Prozent des Regelsatzes eines Alleinstehenden für ein Paar ausreichen. Weshalb nicht 200 Prozent? Die Festsetzung des Existenzminimums für Kinder bis unter 14 Jahre auf den Erwachsenensatz abzüglich 40 Prozent ist, so das Gericht, eine freihändige Festsetzung ohne jede Fundierung durch empirische Daten und Methoden. Kinderbedarfe wie Schulmaterialien, Lernhilfen und Lernspiele bleiben unberücksichtigt, obgleich sie zum existenziellen Bedarf eines Schulkindes gehören. Kurz: Schon ein Erwachsener in Hartz IV hat systematisch andere Bedarfe als ein Erwachsener, der nicht bedürftig ist. Kinder haben alterstypische besondere Bedarfe, die regelsatzrelevant sind und überhaupt nicht ermittelt wurden. Stattdessen hat der Gesetzgeber freihändig Abschläge aufgrund willkürlicher Schätzungen vorgenommen. Nachbesserungen, die inzwischen vorgenommen worden sind, ändernhier nichts Wesentliches.
Homo Oeconomicus oder empirischer Mensch?
Da sieht man, wo Gerhard Schröders Basta-Politik und das bereitwillige Folgen der von Angela Merkel geführten Regierungskoalitionen in dieser Marschrichtung hingeführt haben: Mit Hartz IV wurde ein strukturelles Problem, nämlich der Mangel an Beschäftigung im Normalarbeitsverhältnis, umdefiniert in ein individuelles Problem desjenigen, der Hilfe benötigt. Nicht das strukturelle Angebot an Arbeitsplätzen, sondern der Arbeitssuchende wird hier als Problem definiert, und Bestreben der Gesetzgebung von SGB II ist darauf gerichtet, den Erwachsenen durch eine Politik des Forderns und Förderns zur Erwerbsbeteiligung zu „aktivieren“, gleich worauf seine individuelle Notlage beruht.
Dahinter steckt die Idee, man könne den erwerbsfähigen Erwachsenen zur Erwerbsarbeit zu erziehen. Der Maßstab ist die Modellidee des Homo Oeconomicus, also ein Mensch, der ausschließlich interessengeleitet handelt, sich eigennützig verhält, zu diesem Zweck arbeiten geht und sparsam lebt. Weil dieser Menschentyp, entspräche der echte Mensch tatsächlich diesem Homo Oeconomicus, rational kalkulierend überlegt, ob sich Erwerbstätigkeit für ihn lohnt, die Struktur der Anreize erkennt und zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt, enthält SGB II vielfältige Überprüfungen und Sanktionen, um Leistungsberechtigten „Beine zu machen“ (§ 31, SGB II). Der Generalverdacht des Sozialmiss-brauchs nährt sich also letztlich aus den widersprüchlichen Anreizen in SGB II – einerseits soll der Einzelne Homo Oeconomicus werden, weiß er es aber zum eigenen Vorteil zu nutzen, können die ARGEn sein Verhalten sanktionieren. Zu den Widersprüchen gehört häufig gehörte Feststellung unter anderem von Kanzlerin Merkel, dass es in Hartz IV nicht allzu schön sein solle, oder die Äußerung von Heinrich Alt (BA), dass es unmöglich sein solle, allzu lang in SGB II zu leben, denn andernfalls würde sich ja jeder darin einrichten wollen.
Meldet der erwachsene Leistungsberechtigte Bedarfe über Wohnung und Heizung hinaus an, bekommt er unter den Bedingungen von SGB II mitgeteilt, dass dafür keine Leistungen gibt. Widersprüchlich und zynisch ist SGB II schon beim Erwachsenen, weil der Regelsatz keinerlei Aufwendungen für Arbeitsmittel und Bewerbungen enthält, obgleich der Leistungsberechtigte verpflichtet ist, sich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren und sich um Beschäftigung zu bemühen. Außerdem bleiben Aufwendungen, die mit sozialer Zugehörigkeit und Teilhabe zu tun haben, unberücksichtigt, z.B. Bedarfe für Mitgliedschaften in Berufsassoziationen, politischen Parteien und Verbänden und Vereinen. Aufwendungen für Kultur, Freizeit und Sport, die Beteiligung sind ebenfalls nicht vorgesehen. Bezüglich der Medien gibt es auf Antrag eine Befreiung von der GEZ-Gebühr, doch keine Pauschale in Bezug auf Telefon und Internetzugang, obgleich diese unmittelbar mit den Informationskosten bei der Jobsuche zusammenhängt. Auch der Faktor Zeit wird vernachlässigt: Da z.B. Folgekosten aus Unfällen, Umzüge, Urlaube in SGB II aus eigener Tasche bezahlt werden müssen, sind Ermüdungserscheinungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen bei längerer Dauer der Bedürftigkeit vorprogrammiert. Mit dem Gerichtsurteil sind die Möglichkeiten des Gesetzgebers, Empfehlungen von Ökonomen folgend das Existenzminimum so festzulegen, als ob der echte Mensch dem Modell des Homo Oeconomicus entspricht bzw. entsprechen soll und als ob es keine Aufwands- und Informationskosten gebe, Grenzen gesetzt worden. Jetzt muss die Bundesregierung tatsächliche Bedarfe echter Menschen realistisch ermitteln und ihnen mit neuen Regelsätzen für die Öffentlichkeit nachvollziehbar Rechnung tragen.
Wir brauchen ein familien und kindgerechtes Sozialgesetzbuch
Kinder trifft Hartz IV noch härter als Erwachsene. Denn weil der Erwachsene – nicht das Kind – der Adressat der Gesetzgebung SGB II ist, hat sich der Gesetzgeber um Gerechtigkeit der Erwachsenengesellschaft gekümmert und ist über Gerechtigkeitsmaßstäbe, die aus der Perspektive von Kindern relevant sind, einfach hinweg gegangen. Das sieht man schon an den zugrunde liegenden Prinzipien von sozialer Gerechtigkeit. Die wichtigste Säule ist das Prinzip der Leistungsgerechtigkeit. Es besagt: Wer mehr verdient, soll auch besser leben. Andere Gerechtigkeitsgrundsätze wie z.B. Gerechtigkeit im Sinne des sozialen Ausgleichs („es muss einen sozialen Ausgleich bei der Verteilung von Gütern und Diensten geben“), der Bedürftigkeit („alle sollen ein bestimmtes Existenzminimum zum Leben haben“), der sozialen Teilhabe („niemand soll von der Beteiligung am sozialen Leben ausgeschlossen bleiben“), der Fairness im Wettbewerb und der Gleichheit der Ausgangschancen werden in von SGB II gegenüber der Leistungsgerechtigkeit deutlich zurückgestuft.
Leistungsgerechtigkeit ist jedoch bei Kindern eine irrelevante Kategorie. Niemand kann eine wirtschaftliche Leistung von Kindern oder Jugendlichen erwarten, denn Kinderarbeit ist in Deutschland illegal. Relevant aus Kinderperspektive sind also Gerechtigkeitsmaßstäbe wie Grundbedarfe, soziale Teilhabe, Chancengleichheit im Hinblick auf eine spätere Beteiligung am wirtschaftlichen Wettbewerb, und Gerechtigkeit als sozialen Ausgleich mit Bezug auf die Lebensverhältnisse von Kindern aus Durchschnittshaushalten. Kinder dürfen für die Notlage ihrer Eltern nicht bestraft und ausgegrenzt werden, und sie sind nicht das Druckmittel, über welhes der Staat ihre Eltern(teile) zu mehr Erwerbsbeteiligung zwingen kann. Die von Deutschland ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention sieht eigenständige Rechte und Ansprüche für Kinder vor, die Grundversorgung, Gesundheit, Bildung, soziale Partizipation und Schutz vor Ausbeutung und Ausgrenzung beinhalten. Eine Kindheit in SGB II bleibt, wie das Gerichtsurteil auch deutlich gemacht hat, bisher insofern hinter der UN-Konvention über die Rechte der Kinder zurück, weil der Gesetzgeber die besonderen Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen bisher einfach nicht ermittelt hat.
Auf Kinderbedarfe wie Windeln, Bekleidung, Schuhe, Spielzeug, Bücher, Telefon, Internet, Elektronik, Instrumentenunterricht, Förderunterricht, Klassenfahrten geht der Gesetzgeber überhaupt nicht ein. Stattdessen werden dem Säugling in absurder Konsequenz des Regelsatzverfahrens regierungsamtlich zwar 11,90 Euro für Tabak und alkoholische Getränke zugerechnet (Paritätischer Wohlfahrtsverband, Expertise Kinderregelsatz). Die Berechnungen des paritätischen Wohlfahrtsverbands, der in einer Expertise konkret Kinderbedarfe ermittelt hat, würden zu Kinderregelsätzen deutlich über der aktuellen Sätzen für Kinder führen: für Kinder bis unter 6 Jahren 276 Euro, für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 332 Euro, und für über 14- bis unter 18-Jährige 358 Euro. Außerdem müssen die Regelsätze für Erwachsene und Kinder dynamisch an die Preisentwicklung für regelsatzrelevante Güter gekoppelt werden, und nicht statisch an die Rentenhöhe, die sich als Versicherungsleistung weder am Bedarf noch am Bedürftigkeitsprinzip orientiert.
Kommt der Provokationsreigen zum Stillstand?
Ob von „fehlender Integrationsfähigkeit“, „Kopftuchmädchen in die Welt setzen“ oder aktuell von „spätrömischer Dekadenz“ die Rede ist, provozierende und teils offen diskriminierende Äußerungen von Politikern über Hilfsbedürftige ohne erkennbare Reue der Sprecher reihen sich. Ist wirklich zu befürchten, wie z.B. Bürgermeister des Berliner Stadtteils Neukölln Hans Buschkowsky (SPD) in der Talkrunde „Reform-Ruine Hartz“ bei Maybrit Illner (ZDF) äußert, Leistungsbezieher mehr Kinder bekommen? Wäre der Mensch tatsächlich in dem Sinn Homo Oeconomicus, wie Buschkowsky annimmt, würden Menschen in Hartz IV die Struktur der Hartz-Regelsätze als Einkommensquelle erkennen und gezielt mehr Kinder bekommen. Tun sie aber im Gesamtbild nicht. Buschkowskys Annahme kann also nur die unzulässige Generalisierung von Einzelfällen sein. Auch stellt sich da die Anschlussfrage, ob es wirklich eine Gefahr wäre, wenn in Deutschland unabhängig von Klasse und Schicht wieder mehr Familien gegründet und mehr Kinder geboren würden. Die Reproduktionsrate einer Bevölkerung liegt bei ca. 2,3 Kindern pro Frau. Deutschland hat mit einer Reproduktionsrate von 1,3 Kindern pro Frau eine der niedrigsten Reproduktionsraten in Europa und ist weit davon entfernt, seine Bevölkerungsgröße durch Geburten zu stabil zu halten. Eine steigende Anzahl von Familiengründungen und Geburten wäre daher ein Gewinn. Dazu wird es aber unter den gegebenen Bedingungen nicht kommen, weil Frauen die Geburt von Kindern realistisch als Armutsrisiko erkennen und daher wenig Kinder bekommen. Zu suggerieren, Leistungsberechtigte könnten Kinder als Einkommensfaktor erkennen, ist also ebenso unredlich wie pauschal zu unterstellen, die Bezieher von Transferleistungen seien unfähig oder nicht willens, anvertraute Geldbeträge zum Wohl von Kindern zu verwalten. Außerdem stehen pauschale Behauptungen dieser Art in klarem Widerspruch zur Politik des „Förderns und Forderns“ in SGB II. Und selbstverständlich wäre eine Unterscheidung in gewollte und nicht gewollte Kinder in Deutschland völlig inakzeptabel. Westerwelles Provokationen mit den Anspielungen auf „spätrömische Dekadenz“ und „Sozialismus“ sind häßliche Polemik und mit einem Blick in die Geschichte leicht zu beantworten, wie es z.B. Heiner Geißler macht. Es liegt in den Händen der politischen Gegner, das teils schwach ausgeprägte, teils nicht vorhandene Interesse der Regierungsparteien an einer wirksamen Armutsbekämpfung deutlich zu machen, und der Wähler in in NRW und anderswo hat es in der Hand, dafür zu sorgen, dass die Politprovokateure Antworten bekommen, die für sie ebenso eindeutig ausfallen wie ihre kalkulierte Polemik gegen hilfsbedürftige Menschen.
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